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SV 2011/2012 SV-Mitglieder
(Vertreter in Klammern) Auszug aus dem Landesgesetz über die Schulen in RLP vom 30.3.2004 Teil 2, Abschnitt 4: Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen §31 Vertretungen für Schülerinnen und Schüler (1) Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule wirken die Schülerinnen und Schüler durch ihre Vertretungen eigenverantwortlich mit. (2) Die Vertretungen nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, gegenüber den Schulbehörden und in der Öffentlichkeit wahr und üben die Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler aus. Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen. (3) Bestehen zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und einer Vertretung für Schülerinnen und Schüler Meinungsverschiedenheiten über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Vertretung, so können die Beteiligten die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt. (4) Vertretungen für Schülerinnen und Schüler sind die Klassenversammlung, die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie die Versammlung der Schülerinnen und Schüler. Sonstige Vertretungen werden nach Bedarf gebildet. (5) Vertretungen für Schülerinnen und Schüler werden an allen Schulen der Sekundarstufen I und II gebildet. In der Primarstufe können Vertretungen für Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Kann eine Vertretung für Schülerinnen und Schüler an einer Förderschule nicht gebildet werden, sollen die Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise entsprechend ihren Möglichkeiten an der Gestaltung des Schullebens beteiligt werden. (6) Es können regionale und überregionale Vertretungen für Schülerinnen und Schüler gebildet werden. §32 Klassenversammlung (1) Die Klassenversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen; sie fördert die Zusammenarbeit in der Klasse. Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter unterrichtet die Klassenversammlung über Angelegenheiten, die für die Klasse von Bedeutung sind. (2) Die Klassenversammlung besteht aus den Schülerinnen und Schülern der Klasse. Sie wählt aus ihrer Mitte die Klassensprecherin oder den Klassensprecher; diese oder dieser vertritt die Belange der Klasse gegenüber der Schule. (3) Soweit keine Klassenverbände bestehen, gelten in der Regel je 30 Schülerinnen und Schüler einer Klassenstufe als Klasse. Das Nähere regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter; sie oder er legt auch fest, welche Lehrkraft die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 wahrnimmt. §33 Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Verbindungslehrkräfte (1) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher ist für alle Belange der Schülerinnen und Schüler zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Versammlung über Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. (2) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher besteht aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern aller Klassen der Schule. Sie wählt aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Versammlung kann anstelle der Wahl nach Satz 2 aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler einen Vorstand wählen, der aus der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher und in der Regel bis zu zwei stellvertretenden Mitgliedern besteht. Durch Beschluss der Versammlung kann die Wahl nach Satz 2 und 3 der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher leitet die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher. Sie oder er vertritt allein oder im Fall der Wahl eines Vorstands gemeinsam mit den stellvertretenden Mitgliedern die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher. (3) An berufsbildenden Schulen, die mehrere Schulformen umfassen, bestehen Versammlungen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher für die jeweiligen Schulformen; diese wählen jeweils aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vorsitzenden und ihre Vertreterinnen und Vertreter wählen aus ihrer Mitte die Schülersprecherin oder den Schülersprecher; sie können statt dessen auch einen Vorstand wählen, der aus der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher und in der Regel bis zu zwei stellvertretenden Mitgliedern besteht. Durch Beschluss der Vorsitzenden der Klassensprecherversammlungen und ihrer Vertreterinnen und Vertreter kann die Wahl nach Satz 2 auf die Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden. Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (4) In Schulzentren, Kooperativen Regionalen Schulen und Kooperativen Gesamtschulen können die Versammlungen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher gemeinsame Arbeitsgruppen für Angelegenheiten, die über den Bereich der einzelnen Schule hinausgehen, bilden. (5) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher wählt mindestens eine Lehrkraft als Verbindungslehrkraft. Durch Beschluss der Versammlung kann die Wahl der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden. Die Verbindungslehrkraft berät, unterstützt und fördert die Schülerinnen und Schüler in Fragen der Vertretung für Schülerinnen und Schüler. Sie nimmt an den Sitzungen der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher beratend teil. §34 Versammlung der Schülerinnen und Schüler (1) Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler berät im Einzelfall über schulische Angelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung sind. (2) Sie kann als Voll- oder als Teilversammlung einberufen werden; sie wird von der Schülersprecherin oder vom Schülersprecher geleitet. §35 Regionle Arbeitskreise, Landesvertretungen für Schülerinnen und Schüler (1) Zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch und dem Erarbeiten gemeinsamer Stellungnahmen im Rahmen der Zielsetzung der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler können sich Schülervertreterinnen und Schülervertreter von Schulen einer oder mehrerer Schularten zu regionalen Arbeitskreisen zusammenschließen. Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. (2) Für Schulen der Sekundarstufen I und II können Landesvertretungen für Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Die Landesvertretung vertritt die Anliegen der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulart im Land und unterstützt die Arbeit der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler an den Schulen. Die Landesvertretungen der einzelnen Schularten können sich zu schulartübergreifenden Landesvertretungen zusammenschließen. (3) Die Aufgaben der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler werden bei den einzelnen Schularten durch eine Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler, bei den Kollegs durch eine Landeskonferenz für Kollegiatinnen und Kollegiaten, und jeweils durch einen Landesvorstand wahrgenommen. Zusätzlich kann auf Beschluss der Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler ein Landesausschuss gebildet werden. (4) Die Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler und die Landeskonferenz für Kollegiatinnen und Kollegiaten setzen sich jeweils aus bis zu drei Vertreterinnen und Vertretern jeder Schule der jeweiligen Schulart zusammen. Diese werden von der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder, sofern die Versammlung dies beschlie0t, von der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler gewählt. (5) Der Landesvorstand besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Er wird jeweils von den Mitgliedern der Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler oder der Landeskonferenz für Kollegiatinnen und Kollegiaten gewählt. Bei der Wahl sind die Schulen in ausgewogener regionaler Verteilung zu berücksichtigen. Der Landesvorstand kann aus seiner Mitte eine Landesschülersprecherin oder einen Landesschülersprecher wählen. Der Landesvorstand, die Landesschülersprecherin oder der Landesschülersprecher vertritt die Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium. Dieses hat den Landesvorstand bei der Vorlage neuer Regelungen, die wesentliche Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler betreffen, anzuhören. Des Benehmens mit dem Landesvorstand bedürfen Regelungen, die Fragen der Vertretung für Schülerinnen und Schüler betreffen. (6) Der Landesausschuss besteht aus bis zu je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der regionalen Arbeitskreise, die von diesen gewählt werden. Er berät und beaufsichtigt den Landesvorstand. (7) Die Mitglieder der Landesvertretungen für Schülerinnen und Schüler erhalten vom Land für die Teilnahme an Sitzungen Fahrkostenersatz und Tagegeld. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Fahrkostenersatz auch Schülerinnen und Schüler erhalten, die an Wahlversammlungen zur Wahl der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler teilnehmen. |